(252)

Eintragung des Verwalters als Gläubiger einer Zwangshypothek aufgrund eines in gewillkürter Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümergemeinschaft erstrittenen Titels

WEG § 45 III; ZPO § 867 I 1; BGB § 1115 I

Eine Zwangshypothek ist für den Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage einzutragen, wenn er in dem zugrundeliegenden Vollstreckungstitel als Gläubiger ausgewiesen ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Verwalter materiellrechtlicher Forderungsinhaber ist, oder ob der Titel von ihm als gewillkürter Verfahrensstandschafter erstritten wurde.

BGH, Beschluss vom 13.09.01 - V ZB 15/01

BGHZ 148, 392-399
FGPrax 2002, 7-9

zurück