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Kostentragung für Reparatur und Austausch defekter Thermostatventile

WEG §§ 5, 16 II

Heizungs- oder Thermostatventile an Heizkörpern in Wohnungseigentumsanlagen sind Bestandteile des Gemeinschaftseigentums.

2. Die Kosten für die Reparatur und den Austausch defekter Thermostatventile sind somit Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und in der Regel nach WEG § 16 Abs 2 nach Miteigentumsanteilen zu verteilen.

OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.01 - 15 W 320/00

FGPrax 2001, 140-141
ZMR 2001, 839-840

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