(258)

Wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters bei pflichtwidriger Nichteinberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung und Nichtbeteiligung des Verwaltungsbeirats an der Vorbereitung von Wohnungseigentümerbeschlüssen

WEG §§ 24, 26, 29

1. Das pflichtwidrige Nichteinberufen einer außerordentlichen Eigentümerversammlung kann die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund rechtfertigen.

Einem wirksamen Einberufungsverlangen gegenüber hat der Verwalter kein materielles Prüfungsrecht.

2. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Verwalter und den Wohnungseigentümern verlangt die Beteiligung des Verwaltungsbeirats an der Vorbereitung der Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung.

OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.01 - 15 W 56/01

WuM 2001, 461-463

zurück