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Verringerung des Trittschallschutzes durch Änderung des Fußbodenbelages; Sachaufklärung und Tenorierung der gerichtlichen Entscheidung

WEG §§ 14 Nr.1, 44; BGB § 1004 I

1. Ersetzt ein Wohnungseigentümer im Bereich seines Sondereigentums einen vorhandenen Bodenbelag durch Fliesen, so haftet er nach WEG § 14 Nr 1 nur für eine Verringerung des vorhandenen Trittschutzes.

2. Zu den Anforderungen an die Sachaufklärung und die Tenorierung der gerichtlichen Entscheidung bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Beseitigung der Beeinträchtigung durch eine Verringerung des Trittschallschutzes.

Eine erhebliche Verschlechterung des Trittschallschutzes durch die Art und Weise des in einer Eigentumswohnung verlegten Fliesenbodens kann nur festgestellt werden, wenn Trittschallmessungen in Vergleichswohnungen der Wohnungseigentumsanlage durchgeführt und ausgewertet worden sind.

OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.01 - 15 W 39/01

FGPrax 2001, 142-144
OLGR Hamm 2001, 285-288

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