(264)
WEG §§ 21 III, 22 I; BGB § 242
Beruht die von einem zunächst widerstrebenden Wohnungseigentümer erklärte Zustimmung zu einer baulichen Veränderung auf der gemeinsamen Überzeugung der in der Versammlung anwesenden Wohnungseigentümer, die geplante bauliche Veränderung könne auch gegen den Widerstand des Einzelnen durch Mehrheitsbeschluss genehmigt werden, so können die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zum Wegfall der Bindungswirkung der schuldrechtlichen Vereinbarung führen.
OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.01 - 15 W 279/01
OLGR Hamm 2002, 86-89
ZWE 2002, 232-234