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Ermächtigung des Verwalters durch relativen Mehrheitsbeschluß zur Klage auf Zustimmung zur Änderung der Miteigentumsquoten

WEG §§ 3 I, 10, 21 III, 27 I Nr.5

Ein mit relativer Mehrheit gefasster Eigentümerbeschluss, der den WEG-Verwalter ermächtigt, eine verbleibende Mehrheit von Wohnungseigentümern auf Zustimmung zur Änderung von Miteigentumsquoten zu verklagen, ist mit Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung nicht zu vereinbaren, weil es sich bei solchen Ansprüchen um Individualansprüche handelt, welche die sich benachteiligt fühlenden Wohnungseigentümer nicht zu einer Verwaltungsangelegenheit machen können, und weil der Verwalter mit der Ausübung einer solchen Klageermächtigung (Gerichtsverfahren auf Kosten der Gemeinschaftskasse) gegen seine vertraglichen Neutralitätspflichten verstoßen müsste.

KG Berlin, Beschluss vom 07.03.01 - 24 W 6265/00

NJW-RR 2001, 1453-1454
WuM 2001, 258-260
FGPrax 2001, 141-142
ZMR 2001, 659-661

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