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WEG §§ 5 IV, 10 II, 16 II; BGB § 1105
1. Verweist die Teilungserklärung wegen der Hauswartdienste auf den jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Wohnung und wird dabei auf eine genau bezeichnete Bestimmung in dem Abschnitt "Gemeinschaftsordnung" verwiesen, die aber nach Antrag und Eintragungsbewilligung ausdrücklich nicht Gegenstand des Sondereigentums werden soll, so kommt eine Auslegung der Hauswartdienste als "ewige" Reallast dieses Wohnungseigentums nicht in Betracht. 2. Selbst wenn der Wohnungseigentümer sich die Regelung in der Teilungserklärung hinsichtlich der Übernahme der Hauswartdienste zwar nicht als Teil der Gemeinschaftsordnung, aber im Hinblick auf die Übernahme der Rechte und Pflichten aus der Teilungserklärung in dem Kaufvertrag über die Wohnung entgegenhalten lassen müsste (BayObLG München, 30. November 2000, 2Z BR 76/00, NZM 2001, 753), gilt dies nicht, wenn widersprüchlich zu einer anderen Regelung der Gemeinschaftsordnung ausdrücklich auch die Hauswartkosten nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel umgelegt werden sollen.
KG Berlin, Beschluss vom 17.12.01 - 24 W 55/01
NZM 2002, 123-125
ZMR 2002, 300-302
FGPrax 2002, 58-60