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WEG §§ 4, 5, 12 I, 45 II
Wegen der Zuständigkeit der Prozessgerichte für Streitigkeiten über den Gegenstand, den Inhalt und den Umfang des Sondereigentums (BGH, 30. Juni 1995, V ZR 118/94, BGHZ 130, 159) kann in einem Wohnungseigentumsverfahren über die Verpflichtung zur Veräußerungszustimmung nach WEG § 12 Abs 1 nicht mit bindender Wirkung unter allen Beteiligten festgestellt werden, welchen Umfang das Sondereigentum nach dem Grundbuchinhalt hat. Mangels präjudizieller Wirkung kann die Gemeinschaft die Veräußerungszustimmung nicht mit der Begründung verweigern, ein Wohnungseigentümer habe Teile des Gemeinschaftseigentums mitverkauft.
KG Berlin, Beschluss vom 19.09.01 - 24 W 147/01
NZM 2002, 29-30
Grundeigentum 2002, 57-59
FGPrax 2002, 10-11