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Wiedereinsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Erstellung der Versammlungsniederschrift erst nach Ablauf der Beschlußanfechtungsfrist

WEG §§ 23 IV, 24 VI; FGG § 22 II

1. Jedenfalls für den abwesenden Wohnungseigentümer bedeutet das Fehlen einer Versammlungsniederschrift bei Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist ein Hindernis für deren Wahrung, weil er sich auf mündliche Auskünfte über die Abstimmungsergebnisse und Beschlussinhalte wie auch auf noch nicht vollständig unterschriebene Protokollentwürfe nicht zu verlassen braucht.

2. Stellt sich das Hindernis für die Fristwahrung erst in dritter Instanz heraus, bedarf es keines wiederholten Wiedereinsetzungsantrages. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Sache an das Amtsgericht zurückverweisen, auch wenn die Vorinstanzen nach dem damaligen Aktenstand zutreffend die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen verneint haben.

KG Berlin, Beschluss vom 09.01.02 - 24 W 91/01

ZWE 2002, 179-182
ZMR 2002, 548-550
Wohnungseigentümer 2002, 62-63
NZM 2002, 168

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