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Wohngeldschuldnereigenschaft einer irrtümlich im Handelsregister und im Wohnungsgrundbuch gelöschten Kommanditgesellschaft

WEG § 16 II

1. Wohngeldschuldner ist nur der wahre Wohnungseigentümer, wenn der Inhalt des Grundbuchs mit der wahren Rechtslage nicht übereinstimmt.

2. Eine Kommanditgesellschaft, deren Firma wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht worden ist und die daraufhin von Amts wegen ebenfalls im Wohnungsgrundbuch als Eigentümerin gelöscht wird, bleibt Schuldnerin des Wohngeldanspruchs, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Amtslöschungen im Handelsregister und im Wohnungsgrundbuch zu Unrecht eingetragen worden sind.

KG Berlin, Beschluss vom 09.05.01 - 24 W 3082/00

KGR Berlin 2001, 377-380
ZWE 2001, 329-331

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