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WEG § 10 II
1. Auf eine zu seinen Gunsten wirkende Vereinbarung kann sich der Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers auch dann berufen, wenn die Vereinbarung nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist. 2. Eine nicht in das Grundbuch eingetragene, die Gemeinschaftsordnung ändernde Vereinbarung der Wohnungseigentümer, die eine nur für alle Wohnungseigentümer einheitlich zu beurteilende Regelung zum Gegenstand hat, wird hinfällig, wenn ein Sondernachfolger in die Gemeinschaft eintritt, zu dessen Ungunsten die Vereinbarung wirken würde. Dann erlangt wieder die sich aus dem Gesetz oder der Gemeinschaftsordnung ergebende Regelung Wirksamkeit.
BayOblg, Beschluss vom 10.01.2002 - 2Z BR 180/01
WuM 1999, 229
ZMR 2002, 528