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Verbot der Errichtung von Parabolantennen

WEG §§ 14 Nr. 1, 22 I

1. Die Anbringung einer Parabolantenne am gemeinschaftlichen Eigentum stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung dar. Offen bleibt, ob dies auch dann gilt, wenn die Antenne nur lose auf einem Balkon aufgestellt wird.

2. Ob die auf einem Balkon innerhalb der Balkonbrüstung aufgestellte Parabolantenne, die in der Höhe höchstens 40 cm über die Balkonbrüstung hinausragt, eine optisch nachteilige Veränderung des Gesamteindrucks des Gebäudes bewirkt, hat der Tatrichter zu beurteilen. Diese Beurteilung kann grundsätzlich anhand von Lichtbildern vorgenommen werden.

BayOblg, Beschluss vom 28.02.2002 - 2Z BR 23/02

ZWE 2002, 358
WuM 2002, 443

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