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Verlegung der Mülltonnenanlage als bauliche Veränderung und Frage eines unvermeidbarer Nachteils

WEG §§ 14 Nr. 1, 22 I

1. Die Verlegung einer Mülltonnenanlage stellt eine bauliche Veränderung dar.

2. Ein Nachteil im Sinne von WEG § 14 Nr 1 kann nicht bereits aus dem Umstand hergeleitet werden, daß durch eine Baumaßnahme gegen eine gesetzliche Bestimmung oder eine verbindliche Regelung in einem Bauplan verstoßen wird. Solche baulichen Maßnahmen sind vielmehr von den Wohnungseigentümern hinzunehmen, wenn deren Rechtsstellung nicht oder nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird.

BayOblg, Beschluss vom 14.02.2002 - 2Z BR 138/01

ZWE 2002, 213
ZMR 2002, 235

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