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BGB §§ 744 I, 1004
WEG §§ 3, 14 Nr. 1, 15 III, 22 I
1. Ist eine nach WEG § 3 zu bildende Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht zustandegekommen, kann es dennoch im Einzelfall gerechtfertigt sein, die für die spätere Wohnungseigentümergemeinschaft geschaffene Gemeinschaftsordnung als vertragliche Gebrauchsregelung des Miteigentums für das Verhältnis der Miteigentümer untereinander heranzuziehen. 2. Aus der Freistellung des Wohnungseigentümers von der Zustimmungspflicht anderer Wohnungseigentümer bei baulichen Veränderungen (etwa für Reklameeinrichtungen und Antennen) ergibt sich nicht ohne weiteres, daß damit auch ein Unterlassungsanspruch wegen möglicher schädlicher Auswirkungen beim Betrieb der montierten Antenne (hier: Mobilfunk-Sendeanlage) ausgeschlossen sein soll.
BayOblg, Beschluss vom 20.03.2002 - 2Z BR 109/01
NJW-RR 2002, 1022