1. Das Recht des Wohnungseigentümers zur Vermietung
des Sondereigentums schließt die Befugnis ein, sein Mitgebrauchsrecht
an den gemeinschaftlichen Einrichtungen dem Mieter zu übertragen.
2. Ist für den Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht
begründet, gehört ein für die Übertragung der Ausübung
auf den Mieter der Wohnung etwa vereinbartes zusätzliches Entgelt
nicht zu den allen Miteigentümern anteilig gebührenden Rechtsfrüchten
des Gemeinschaftseigentums.
(OLG Düsseldorf, Beschluß vom 6.11.1995 - 3 Wx 324/95)