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Überraschungsentscheidung als neuer selbständiger Beschwerdegrund; Rechnungslegung des Verwalters als nicht vertretbare Handlung; Einwand der Erfüllung

BGB § 259
WEG §§ 48 IV, 45 III
ZPO §§ 139, 278 III, 568 II, 887, 888, 891

1. Überraschungsentscheidung des Beschwerdegerichts als neuer selbständiger Beschwerdegrund.

2. Bei der Verpflichtung des während des Wirtschaftsjahrs ausgeschiedenen Verwalters, den Wohnungseigentümern Rechnung zu legen, handelt es sich um eine nicht vertretbare Handlung.

3. Der Einwand der Erfüllung eines Anspruchs auf Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung ist grundsätzlich dem Vollstreckungsabwehrverfahren vorbehalten. Im Vollstreckungsverfahren ist der Einwand jedenfalls dann zu beachten, wenn über ihn anhand des Akteninhalts ohne weiteres entschieden werden kann.

BayObLG, Beschluss vom 18.04.2002 - 2Z BR 9/02

NJW-RR 2002, 1381

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