(303)

Haftung des Verwalters im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen für Sanierungsmaßnahmen; Pflicht zur Einholung von Konkurrenzangeboten; Einschaltung eines Ingenieurbüros zur Bauüberwachung und Objektbetreuung; Voraussetzungen eines Beschlusses über den Anspruchsgrund

BGB §§ 276, 675
WEG § 2 I

1. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Wohnungseigentümer gegen ihren ehemaligen Verwalter, dem zur Last gelegt wird, Maler-, Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten an einer größeren Wohnanlage, bestehend aus fünf Wohnblöcken und einer Tiefgarage, nicht in einem Zug, sondern sukzessiv an ein einziges Unternehmen vergeben und dadurch Kostensteigerungen ausgelöst zu haben.

2. Bei größeren Instandsetzungsvorhaben ist der Verwalter regelmäßig verpflichtet, Konkurrenzangebote einzuholen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn er für bereits abgeschlossene Bauabschnitte das durch Ausschreibung ermittelte preisgünstigste Unternehmen beauftragt hatte und nun einen nicht nur geringfügigen Folgeauftrag vergeben will.

3. Schaltet der Verwalter zur Bauüberwachung und Objektbetreuung ein Ingenieurbüro ein, so haftet er regelmäßig nicht für etwaige Mängel bei der Rechnungsprüfung; das eingeschaltete Fachbüro ist im Verhältnis des Verwalters zu den Wohnungseigentümern nicht dessen Erfüllungsgehilfe.

4. Zu den Voraussetzungen eines Beschlusses über den Anspruchsgrund im Wohnungseigentumsverfahren.

BayObLG, Beschluss vom 11.04.2002 - 2Z BR 85/01

NZM 2002, 564

zurück