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WEG §§ 14 Nr. 1, 16 II,22 I, 23 II, 25
1. Der erstmalige Einbau einer Gegensprechanlage in das vorhandene Klingeltableau einer Wohnanlage stellt zwar eine bauliche Veränderung dar, beeinträchtigt aber im allgemeinen die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht über das in § 14 WEG erforderliche Maß hinaus. 2. Ein Eigentümerbeschluß, der die Finanzierung einer bereits eingebauten und abgerechneten Gegensprechanlage regelt, kann seinem objektiven Inhalt zufolge auch die konstitutive Beschlußfassung über die Vornahme der baulichen Veränderung enthalten, sofern eine solche bisher unterblieben ist. 3. Unter dem angekündigten Tagesordnungspunkt "Finanzierung der Gegensprechanlage" können die Wohnungseigentümer auch über die damit verbundene bauliche Veränderung beschließen.
BayObLG, Beschluss vom 08.08.2002 - 2Z BR 5/02
NZM 2002, 869