(311)

Haftung des Verwalters bezüglich der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen für Baumängel; Reichweite der Verwalterentlastung; konkludenter Verzicht auf Verjährungseinrede

WEG §§ 27 I Nr. 2, 28

1. Der Verwalter haftet den Wohnungseigentümern auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung des Verwaltervertrags, wenn er es schuldhaft unterläßt, die Wohnungseigentümer auf den drohenden Ablauf von Gewährleistungsfristen hinzuweisen und eine Entscheidung der Wohnungseigentümerversammlung über das weitere Vorgehen herbeizuführen.

2. Wird dem Verwalter im Zusammenhang mit der Erläuterung und Genehmigung der Abrechnung Entlastung erteilt, so beschränkt sich die Entlastung auf das Verwalterhandeln, das in der Abrechnung seinen Niederschlag gefunden hat.

3. Die Entlastung des Verwalters erfaßt nur solche Vorgänge, die bei der Beschlußfassung darüber bekannt oder bei zumutbarer Sorgfalt erkennbar waren; abzustellen ist dabei auf den Kenntnisstand aller Wohnungseigentümer.

4. Allein daraus, daß der Bauträger nach Ablauf der Verjährungsfrist einen Teil der Baumängel anerkennt und beseitigt, kann nicht gefolgert werden, daß er darauf verzichtet habe, auch gegenüber den weiteren Ansprüchen der Wohnungseigentümer die Einrede der Verjährung nicht zu erheben. Im übrigen setzt ein Verzichtswille voraus, daß der Verzichtende sich bewußt ist oder jedenfalls damit rechnet, Verjährung sei eingetreten.

BayObLG, Beschluss vom 17.10.2002 - 2Z BR 82/02

NJW-RR 2003, 78

zurück