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WEG §§16 II, 21 III, 22 II, 28
1. Über die Fertigstellung eines steckengebliebenen Baus können die Wohnungseigentümer mit Mehrheit beschließen, wenn die Wohnanlage weitgehend, jedenfalls zu deutlich mehr als der Hälfte ihres endgültigen Werts hergestellt ist. 2. Ein Eigentümerbeschluß über eine Sonderumlage muß grundsätzlich den Gesamtbetrag und den Betrag jedes einzelnen Wohnungseigentümers betragsmäßig festlegen. Es kann aber genügen, wenn der Gesamtbetrag und der Verteilungsmaßstab angegeben werden, sofern der jeweiligen Einzelbetrag ohne weiteres errechnet werden kann. 3. Ein Eigentümerbeschluß, der allgemein den Verzugszins für Wohngeldschulden abweichend vom Gesetz festlegt, ist nichtig. 4. Für Forderungen, die vor dem 1.5.2000 fällig geworden sind, bleibt der gesetzliche Verzugszins 4%.
BayObLG, Beschluss vom 20.11.2002 - 2Z BR 144/01
WuM 2003, 101