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FGG § 22
WEG §§ 23 IV, 24 VI
Einem Wohnungseigentümer ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG zu gewähren, wenn innerhalb der Anfechtungsfrist das Protokoll über die Eigentümerversammlung noch nicht fertiggestellt ist oder dem Wohnungseigentümer eine Einsichtnahme nicht ermöglicht wird.
BayObLG, Beschluss vom 17.01.2003 - 2Z BR 130/02
Grundeigentum 2003, 463