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WEG §§ 21 III + IV + V, 23 II
1. Der in der Einberufung zur Eigentümerversammlung mit "Erklärungen zum Verwaltervertrag (Haftung)" bezeichnete Gegenstand genügt für eine Beschlussfassung zur zeitlichen und betragsmäßigen Einschränkung der Verwalterhaftung. 2. Die Ordnungsmäßigkeit einer Verwaltungsmaßnahme ist am Gemeinschaftsinteresse, also an der Nützlichkeit der Maßnahme für die Gemeinschaft, zu messen. Es widerspricht deshalb regelmäßig den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer ohne adäquate Gegenleistung die Ergänzung eines laufenden Verwaltervertrags um eine Haftungsbeschränkungsklausel zugunsten des Verwalters beschließen.
BayObLG, Beschluss vom 23.12.2002 - 2Z BR 89/02
FGPrax 2003, 66