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WEG § 26
1. Der Beschluss der Wohnungseigentümer, mit sofortiger Wirkung einen neuen Verwalter zu bestellen, enthält in der Regel die Abberufung des bisherigen Verwalters. 2. Der Verwalter verliert seine Organstellung mit dem Zugang der Abberufungserklärung.
BayObLG, Beschluss vom 28.01.2003 - 2Z BR 126/02
NJW-RR 2003, 517