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WEG §§ 4, 12 25
1. Ein Wohnungseigentümer, der wegen Versagung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums gegen die übrigen Wohnungseigentümer Schadensersatzansprüche geltend machen will, hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses über die Versagung der Zustimmung. 2. Ein Beschluss, durch den die Wohnungseigentümer die Zustimmung zur Teilung eines Wohnungseigentums versagen, ist wegen fehlender Beschlusskompetenz unwirksam. Der betroffene Wohnungseigentümer hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit.
BayObLG, Beschluss vom 06.03.2003 - 2Z BR 90/02
juris Nr: KORE418772003