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WEG §§ 21 III, 26 I
1. Die Anfechtung des Beschlusses über die Abwahl des Verwalters erledigt sich regelmäßig mit dem Ablauf des Zeitraumes, für den er bestellt worden ist. 2. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß gleichzeitig auch die Neuwahl eines anderen Verwalters in derselben Eigentümerversammlung angefochten worden ist. Kommt eine Ungültigerklärung der Abwahl des Verwalters wegen Erledigung der Hauptsache nicht mehr in Betracht, muss die Wirksamkeit der Neuwahl des Verwalters selbständig beurteilt werden. 3. Die Neuwahl eines Verwalters kann dann ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen, wenn sie nicht wenigstens die wichtigsten Elemente des Verwaltervertrages (Vertragslaufzeit, Höhe der Vergütung) mitregelt.
OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2002 - 15 W 66/02
ZWE 2002, 486
ZMR 2003, 51