(34) keine Schadensregulierung
bei Leitungswasserschaden am Sondereigentum
Hat der Verwalter im Auftrag der Wohnungseigentümer
und für deren Rechnung eine Leitungswasserversicherung abgeschlossen,
die auch Schäden am Sondereigentum umfaßt, hat bei Eintritt
eines Schadens am Sondereigentum eines Wohnungseigentümers allein
dieser für die Behebung und Begrenzung des Schadens zu sorgen. Der
Verwalter ist gegenüber dem betroffenen Wohnungseigentümer, wenn
dessen Mieter von dem Schadensfall Kenntnis hat, nur verpflichtet, Notmaßnahmen
zu ergreifen und den Versicherer zu unterrichten.
(BayObLG, Beschluß vom 3.
4. 1996 - 2Z BR 5/96)
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