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Erwerb sondereigentumslosen Miteigentumsanteils bei Abweichung der Bauausführung von Teilungsvertrag und Aufteilungsplan

WEG §§ 1 Nr.5, 3 I, 4 I, 7 IV Nr 1, 10 II, 21 V Nr.2; BGB §§ 242, 251 II, 912 I+ II, 1004 I + II

1. Wird bei Bauausführung einer Wohnungseigentumsanlage von dem Aufteilungsplan in einer Weise abgewichen, die es unmöglich macht, die errichteten Räume einer in dem Aufteilungsplan ausgewiesenen Raumeinheit zuzuordnen, entsteht an ihnen kein Sondereigentum, sondern gemeinschaftliches Eigentum.

2. Kann aus diesem Grund nur ein isolierter, nicht mit Sondereigentum verbundener Miteigentumsanteil erworben werden, so sind die Miteigentümer verpflichtet, den Teilungsvertrag nebst Aufteilungsplan der tatsächlichen Bebauung anzupassen, soweit ihnen dies - ggf. auch gegen Ausgleichszahlungen - zumutbar ist.

BGH, Beschluss vom 05.12.2003 - V ZR 447/01

Rpfleger 2004, 207

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