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Wirkung von Vereinbarungen der Wohnungseigentümer über sachenrechtliche Grundlagen der Gemeinschaft gegenüber den Sondernachfolgern

WEG § 10 II

Einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, die die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft zum Gegenstand hat, kann auch dann keine Wirkung gegen die Sondernachfolger gemäß § 10 Abs. 2 WEG beigelegt werden, wenn eine nur schuldrechtliche Verpflichtung zur Eigentumsübertragung begründet werden soll (hier: Verpflichtung, einem der Wohnungseigentümer das Alleineigentum an einer Teilfläche des gemeinschaftlichen Eigentums zu verschaffen).

BGH, Beschluss vom 04.04.2003 - V ZR 322/02

NZM 2003, 480

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