(346)
WEG §§ 5 II, 21 I + IV, 23 I
Durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss kann für Schadensersatzforderungen gegen einen Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums (hier: Abwasserhebeanlage) eine selbstständige Anspruchsgrundlage geschaffen werden.
BayObLG, Beschluss vom 15.01.2003 - 2Z BR 101/02
NJW-RR 2003, 587