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BGB § 1004 I; WEG § 22 I
Zur Beseitigung einer baulichen Veränderung ist nur derjenige, der sie vorgenommen hat, als Handlungsstörer verpflichtet. Sein Sonderrechtsnachfolger ist als Zustandsstörer nur verpflichtet, die Beseitigung zu dulden. Beseitigungs- und Duldungsanspruch sind verschiedene Verfahrensgegenstände.
BayObLG, Beschluss vom 27.03.2003 - 2Z BR 122/02
WUM 2003, 481