(35) Beseitigungsanspruch
des einzelnen Wohnungseigentümers bei unrechtmäßigen Veränderungen
1. Im Falle einer unrechtmäßigen baulichen Veränderung
kann der Beseitigungsanspruch auch von jedem Wohnungseigentümer allein
gerichtlich geltend gemacht werden.
2. Die Unverhältnismäßigkeit eines Beseitigungsverlangens
kann nicht allein daraus gefolgert werden, daß die nicht unerheblichen
Nachteile auch durch andere, den Störer weniger belastende Maßnahmen
abgemildert oder gar ausgeschlossen werden könnten. Der Beseitigungsanspruch
ist vielmehr nur an den Maßstab unzulässiger Rechtsausübung
gebunden.
(OLG Düsseldorf, Beschluß
vom 25. 4.1996 - 3 Wx 378/95)
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