(35) Beseitigungsanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers bei unrechtmäßigen Veränderungen

1. Im Falle einer unrechtmäßigen baulichen Veränderung kann der Beseitigungsanspruch auch von jedem Wohnungseigentümer allein gerichtlich geltend gemacht werden.
2. Die Unverhältnismäßigkeit eines Beseitigungsverlangens kann nicht allein daraus gefolgert werden, daß die nicht unerheblichen Nachteile auch durch andere, den Störer weniger belastende Maßnahmen abgemildert oder gar ausgeschlossen werden könnten. Der Beseitigungsanspruch ist vielmehr nur an den Maßstab unzulässiger Rechtsausübung gebunden.

(OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25. 4.1996 - 3 Wx 378/95)
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