(39) eingeschränkte
Verantwortung des Verwalters bei Durchführung eines Beschlusses der
Wohnungseigentümer
Der Verwalter, der in Vollzug eines Eigentümerbeschlusses
eine Kinderschaukel aufstellen läßt, kann grundsätzlich
nicht auf Beseitigung der von ihr ausgehenden Beeinträchtigungen in
Anspruch genommen werden. Etwas anderes kann gelten, wenn die Aufstellung
der Schaukel in dem Eigentümerbeschluß offensichtlich keine
Grundlage hat.
(BayObLG, Beschluß vom 28.
9. 1995-2ZBR 11/95)
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