(4) Anschluß ans Breitkabelnetz


Ein Wohnungseigentümer muß den Mehrheitsbeschluß der Eigentumergemeinschaft, das Haus an das Breitkabelnetz anzuschließen und die bisher vorhandene Dachantenne zu demontieren, hinnehmen, wenn diese Veränderung seine bisherigen Möglichkeiten des Rundfunk- und Fernsehempfangs nicht spürbar (- wohl aber in geringem Umfange -) beeinträchtigt, während die Neuerung den übrigen Eigentümer zusätzliche Informationsmöglichkeiten verschafft. Das verfassungsmäßig geschätzte Informationsinteresse des einzelnen und der Gemeinschaft muß insoweit gegeneinander abgewogen werden.

(OLG Köln, Beschluß vom 19. 7. 1995 - 16 Wx 83/95)

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