Ein Wohnungseigentümer muß den Mehrheitsbeschluß
der Eigentumergemeinschaft, das Haus an das Breitkabelnetz anzuschließen
und die bisher vorhandene Dachantenne zu demontieren, hinnehmen, wenn diese
Veränderung seine bisherigen Möglichkeiten des Rundfunk- und
Fernsehempfangs nicht spürbar (- wohl aber in geringem Umfange -)
beeinträchtigt, während die Neuerung den übrigen Eigentümer
zusätzliche Informationsmöglichkeiten verschafft. Das verfassungsmäßig
geschätzte Informationsinteresse des einzelnen und der Gemeinschaft
muß insoweit gegeneinander abgewogen werden.
(OLG Köln, Beschluß vom 19. 7. 1995 - 16 Wx 83/95)