(44) Anrufung des Beirates
zur Beilegung von Streitigkeiten
Durch Vereinbarung kann bestimmt werden, daß Streitigkeiten
zwischen den Wohnungseigentümern, die das Wohnungseigentum betreffen,
vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens dem Verwaltungsbeirat
vorzutragen sind und dieser verpflichtet ist, auf eine gütliche Einigung
hinzuwirken. Diese Regelung schafft eine Verfahrensvoraussetzung und macht
einen Antrag gemäß § 43 Abs.1 Nr. 1 WEG unzulässig
solange das Vorschaltverfahren nicht durchgeführt ist.
(BayObLG, Beschluß vom 16.
11. 1995 - 2Z BR 69/95)
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