(46) Genehmigung der
Abrechnung unter Vorbehalt
Die Wohnungseigentümer können die Jahresabrechnung
vorbehaltlich einer Prüfung durch den Verwaltungsbeirat genehmigen.
In diesem Fall steht der Eigentümerbeschluß unter der aufschiebenden
Bedingung einer Billigung durch den Verwaltungsbeirat und wird mit deren
Versagung endgültig wirkungslos.
(BayObLG, Beschluß vom 14.
8. 1996 - 2Z BR 77/96)
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