1. Hat ein Wohnungseigentumsgericht den Anfechtungsantrag
gegen einen Eigentümerbeschluß rechtskräftig abgewiesen,
so ist die Rechtskraft kein Hindernis, einen erneuten Eigentümerbeschluß
mit gleichem Inhalt zu fassen.
2. Eine von § 22 Abs.1 WEG abweichende Regelung in der Gemeinschaftsordnung ist zulässig. 3. Wird die an sich erforderliche Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu einer baulichen Veränderung aufgrund einer in der Gemeinschaftsordnung getroffenen Regelung durch einen Mehrheitsbeschluß ersetzt, so ist dieser für ihn bindend und er hat sich an den Kosten der baulichen Veränderung zu beteiligen.
(BayObLG, Beschluß vom 21. 9. 1995 - 2Z BR 62/95)