Die Beseitigung eines Gehölzes auf einer Sondernutzungsfläche
kann nicht verlangt werden, wenn durch dessen Rückschnitt auf ein
gemeinverträgliches Maß die Beeinträchtigung entfällt
(wie Bay0bLG DWE 1995, 28 = WE 1995, 345).
(KG, Beschluß vom 8. 11. 1995
24 W 3046/95)