Ein bestandskräftiger Mehrheitsbeschluß
der Wohnungseigentümer, durch den bestimmt wird, daß eine vorgenommene
bauliche Veränderung rückgängig zu machen und der ursprüngliche
Zustand wiederherzustellen ist, ist auch dann bindend, wenn es sich nicht
um eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung gehandelt
hat. Der Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch gegen den Handlungsstörer
wird allerdings durch §§ 226, 242 BGB begrenzt.
(BayObLG, Beschluß vom 29. 8. 1996 - 2Z BR 51/96)