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(53) Umgestaltung der
DachterrasseBeseitigt der Sondernutzungsberechtigte oder der Sondereigentümer
einer Dachterrasse die vorhandene Kiesschicht bis auf die auf der Betondecke
aufliegende Abdichtungsfolie und bringt Erde und eine Bepflanzung auf,
so handelt es sich dabei um eine bauliche Veränderung, die über
eine ordnungsgemäße Instandsetzung und Instandhaltung hinausgeht.
Allein die erschwerte Möglichkeit der Feststellung und Zuordnung auch
bei technisch einwandfreier Planung und Durchführung nicht von vornherein
auszuschließender Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum oder
am Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers als Folge dieser
weitreichenden Eingriffe stellt eine von anderen Wohnungseigentümern
nicht hinzunehmende Beeinträchtigung dar.
(BayObLG, Beschluß vom 9.
5.1996 - 2Z BR 27/96)
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