(55) Nutzung von in
der TE als Partyraum, Werkraum, Abstellraum oder ähnlich bezeichneten
Kellerräumen
Einem Wohnungseigentümer kann nicht untersagt werden,
in der Teilungserklärung als "Partyraum, Werkraum, Abstellraum, Waschküche,
WC" bezeichnete Kellerräume zu anderen als den genannten Zwecken zu
nutzen. Eine Nutzung als Wohnräume ist dagegen nicht zulässig.
(BayObLG, Beschluß vom 8. 8. 1995 - 2Z BR 56/95)
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