(55) Nutzung von in der TE als Partyraum, Werkraum, Abstellraum oder ähnlich bezeichneten Kellerräumen

Einem Wohnungseigentümer kann nicht untersagt werden, in der Teilungserklärung als "Partyraum, Werkraum, Abstellraum, Waschküche, WC" bezeichnete Kellerräume zu anderen als den genannten Zwecken zu nutzen. Eine Nutzung als Wohnräume ist dagegen nicht zulässig.

(BayObLG, Beschluß vom 8. 8. 1995 - 2Z BR 56/95)

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