(56) Abweichung der
Bauausführung vom Aufteilungsplan
1. Weicht die tatsächliche Bauausführung vom Aufteilungsplan
in der Abgrenzung zwischen zwei Sondereigentumseinheiten ab, so kann der
beeinträchtigte Wohnungseigentümer von dem anderen Wohnungseigentümer
die Mitwirkung bei der Herstellung eines erstmaligen ordnungsmäßigen
Zustands nach dem Aufteilungsplan verlangen. Dieser Anspruch kann jedoch
nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein.
2. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge haftet der Rechtsnachfolger
für einen gegen den Rechtsvorgänger als Handlungsstörer
gerichteten Wiederherstellungsanspruch.
BayObLG, Beschluß vom 9. 5.
1996 - 2Z BR 18/96
WuM 1997, 189
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