(56) Abweichung der Bauausführung vom Aufteilungsplan

1. Weicht die tatsächliche Bauausführung vom Aufteilungsplan in der Abgrenzung zwischen zwei Sondereigentumseinheiten ab, so kann der beeinträchtigte Wohnungseigentümer von dem anderen Wohnungseigentümer die Mitwirkung bei der Herstellung eines erstmaligen ordnungsmäßigen Zustands nach dem Aufteilungsplan verlangen. Dieser Anspruch kann jedoch nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein.
2. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge haftet der Rechtsnachfolger für einen gegen den Rechtsvorgänger als Handlungsstörer gerichteten Wiederherstellungsanspruch.

BayObLG, Beschluß vom 9. 5. 1996 - 2Z BR 18/96
WuM 1997, 189
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