(57) Unveränderlichkeit
der "äußeren Gestalt"
Die nächstliegende Bedeutung der Bestimmung einer Gemeinschaftsordnung,
daß ein Wohnungseigentümer die äußere Gestalt des
Bauwerks oder der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Bestandteile
... nicht ändern" darf, ist, daß damit nicht nur die gesetzliche
Regelung des § 22 Abs. 1 WEG wiederholt, sondern jede nicht völlig
unerhebliche bauliche Veränderung ohne Rücksicht auf ihre Auswirkung
auf das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage von der Zustimmung aller
übrigen Wohnungseigentümer abhängig gemacht werden soll.
(BayObLG, Beschluß vom 25.
11. 1995 - 2Z BR 63/95)
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