(58) Gemeinschaftl. Grundstück als Spielfläche

Soweit die Hausordnung der Wohnungseigentümer, die auch Bestandteil der Mietverträge über die in der Wohnanlage vermieteten Eigentumswohnungen ist, keine andere Regelung trifft, stehen die gemeinschaftlichen Grundstücksflächen offen für das Spielen der Kinder der Hausbewohner auch mit ihren Freunden. Damit gegebene ortsübliche Geräusche können nicht unterbunden werden. Eine allgemein durch die Hausordnung beachtliche Ruhe und Ordnung und Sauberkeit verkürzt nicht das Toleranzgebot gegenüber der Beurteilung der Wesentlichkeit von Kinderlärm.

(LG Heidelberg, Urteil vom 23. 10. 1996 - 8 S 2/96)

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