Die Nutzung von gewerblichen Räumen als Verkaufskiosk
ist mit der in der Teilungserklärung getroffenen Zweckbestimmung der
Räume als "Laden" nicht zu vereinbaren. Eine bauliche Veränderung,
die eine zweckbestimmungswidrige Nutzung des Teileigentums ermöglicht,
bewirkt einen nicht hinzunehmenden Nachteil.
(OLG Düsseldorf, Beschluß vom 1. 12. 1995 - 3 Wx 337/95)