Die erkennbare Absicht des Erwerbers eines Wohnungseigentums,
einen zu seinem Wohnungseigentum gehörenden Raum entgegen der Teilungserklärung
zu nutzen, kann die Besorgnis begründen, daß der Erwerber sich
nicht in die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einfügen wird,
und die Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung rechtfertigen,
wenn er diese mit der Androhung von Anzeigen bei Behörden oder auf
ähnliche Art zu erreichen versucht.
(OLG Düsseldorf, Beschluß vom 2.10.1996 - 3 Wx 240/96)