(62) Überlassung von Gemeinschaftseigentum zur Sondernutzung

Durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer kann ein Teil des gemeinschaftlichen Eigentums einem Eigentümer zur ausschließlichen Nutzung überlassen werden. Eine solche Vereinbarung ist als schuldrechtlicher Vertrag formlos gültig und kann auch stillschweigend - etwa durch konkludentes Verhalten - getroffen werden.

(OLG Köln, Beschluß vom 26.4.1996 - 16 Wx 56/96)

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