(62) Überlassung
von Gemeinschaftseigentum zur Sondernutzung
Durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer kann ein
Teil des gemeinschaftlichen Eigentums einem Eigentümer zur ausschließlichen
Nutzung überlassen werden. Eine solche Vereinbarung ist als schuldrechtlicher
Vertrag formlos gültig und kann auch stillschweigend - etwa durch
konkludentes Verhalten - getroffen werden.
(OLG Köln, Beschluß vom
26.4.1996 - 16 Wx 56/96)
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