(71) Umzäunung
des zur Sondernutzung zugeteilten Gartens
Die beabsichtigte Errichtung eines ca.60 cm hohen Jägerzauns
auf der Trennlinie der den Wohnungseigentümern zur Sondernutzung zugeteilten
Gartenflächen stellt eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung
dar, weil sie zu einer "Durchschneidung" des relativ kleinen Gartens und
damit zu einer negativen Umgestaltung der Wohnanlage führt. Insofern
kommt es nicht darauf an, ob die - möglichen - Vorteile, die mit der
Errichtung des Zauns für einen der beiden Wohnungseigentümer
verbunden sind, die Nachteile für den anderen Wohnungseigentümer
überwiegen.
(OLG Düsseldorf, Beschluß
vom 20.12.1996 - 3 Wx 9/96)
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