(72) Beschluß
zur Rücknahme aller baulichen Veränderungen seit der Teilungserklärung ist anfechtbar
Ein Eigentümerbeschluß des Inhalts, daß
die von verschiedenen Wohnungseigentümern vorgenommenen baulichen
Veränderungen zu beseitigen und der Bauzustand der Teilungserklärung
von 1984 (wieder) herbeizuführen ist, entspricht nicht einer ordnungsmäßigen
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, weil zunächst geklärt
werden muß, ob und gegebenenfalls welche baulichen Veränderungen
Bestandsschutz genießen, sei es aufgrund Zustimmung der davon betroffenen
Wohnungseigentümer, sei es aufgrund fehlenden Nachteils für andere
Wohnungseigentümer gemäß §§ 22 Abs. 1 S. 2, 14
WEG.
OLG Düsseldorf, Beschluß
vom 11. 12. 1996 - 3 Wx 490/96
WuM 1997, 239
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