2. Der hiernach gegebene Auskunftsanspruch
besteht auch im Falle der Veräußerung des Wohnungseigentums
während des anhängigen Verfahrens aus dem Gesichtspunkt nachwirkender
Treuepflicht fort, weil im Zweifel nur der Antragsgegner als möglicher
Störer die Einzelheiten kennt, die zur Beurteilung eines Anspruchs
nach § 1004 BGB erforderlich sind.
OLG Düsseldorf, Beschluß
vom 25. 11. 1996-3Wx516/94
WuM 1997, 240