(79) Verbindung von
zwei Wohnungen immer zustimmungspflichtig
Der Eigentümer aneinandergrenzender Wohnungen ist nur
bei Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer berechtigt, zur
Verbindung der beiden Wohnungen die Trennwand zu durchbrechen. Darauf,
ob es sich um eine tragende oder eine nichttragende Wand handelt, kommt
es nicht an.
(BayObLG, Beschluß vom 17.
7. 1996 - 2Z BR 58/96)
WuM 1997, 288
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